§ 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34#abs-1 (1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34#abs-2 (2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34#abs-3 (3) Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Änderungsverlauf
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.